RECARO Automotive GmbH – Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Aftermarket
1. Geltungsbereich
a) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Aftermarket gelten für alle Verträge über Lieferungen und Leistungen von RECARO. Dies gilt auch dann, wenn der Besteller etwa eigene abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen mitgeteilt hat. Bedingungen des Bestellers werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir Ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.
b) Mündliche Vereinbarungen sind für uns nur dann verbindlich, wenn und soweit wir sie schriftlich bestätigt haben.
c) Jede Änderung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird Vertragsinhalt zwischen uns und dem Besteller, wenn der Besteller dieser Änderung zustimmt oder innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Änderung nicht schriftlich widerspricht. Unsere allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen liegen etwa später abgeschlossenen Geschäften zwischen uns und dem Besteller zugrunde, selbst wenn im Einzelfall nicht auf unsere Bedingungen Bezug genommen worden ist.
d) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für folgende RECARO-Standorte und Gesellschaften:
Deutschland, RECARO Automotive GmbH
United States, RECARO North America Inc.
Japan, RECARO Japan Co. Ltd
2. Angebot und Liefervertrag
a) Unsere Angebote erfolgen freibleibend. Wir behalten uns den Zwischenverkauf der Sorten und Mengen, die wir als vorrätig angegeben haben, ausdrücklich vor. Der Besteller ist an seine Bestellung für den Zeitraum von 14 Tagen nach Eingang bei uns gebunden. Verträge kommen gemäß unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande. Mündliche Nebenabreden, Zusicherungen, Vertragsergänzungen oder Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
b) Dem Händler ist es nicht gestattet, unmittelbar oder über Dritte Vertragsware an Abnehmer außerhalb des gemeinsamen Marktes der EU zu vertreiben.
c) An Entwürfen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
3. Ausführung der Lieferung
Geringfügige Abweichungen in Form, Material, Farbe, Maß, Gewicht und Funktion bleiben vorbehalten. Beschreibungen und bildliche Darstellungen sind nur annähernd maßgebend.
4. Preise
a) Die Preise gelten für Lieferungen im Inland bei Lieferungen im Wert von mehr als € 550.- netto frei Empfangsstation und für Lieferungen in das Ausland ab Werk. Diese Regelung gilt nur für Lieferungen an einen (1) Liefer-/ Empfangsstandort. Die Preise schließen die Verpackung ein; Spezialverpackung wird jedoch zum Selbstkostenpreis berechnet. Die Verpackung wird nicht zurückgenommen. Mangels besonderer Vereinbarung gehen die Versicherungskosten zu Lasten des Bestellers. Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, enthalten die Preise nicht die Umsatzsteuer, die zusätzlich zu entrichten ist.
b) Sollten sich Materialpreise, Löhne oder andere von uns nicht beeinflussbare Kosten zwischen Vertragsabschluss und Lieferung erhöhen, so sind wir berechtigt, den vereinbarten Preis anzupassen.
5. Zahlungsbedingungen
a) Rechnungen sind nach Zugang innerhalb von 14 Tagen zur Zahlung fällig, soweit keine andere Vereinbarung besteht. Lieferungen an uns unbekannte Besteller erfolgen ausschließlich gegen Vorkasse, ec-cash oder Kreditkarte. Kommt der Besteller mit der Zahlung in Verzug, so sind wir berechtigt, unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Schadens Zinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen, wenn der Besteller kein Verbraucher ist. Ist der Besteller Verbraucher, werden Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank erhoben.
b) Wechselzahlungen werden nicht akzeptiert.
6. Lieferfrist
a) Die Lieferfrist beginnt grundsätzlich mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung, frühestens jedoch, als Ausnahme von diesem Grundsatz mit der Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten.
b) Unsere Lieferpflicht ruht, solange der Besteller mit der Erfüllung einer Verbindlichkeit aus diesem oder einem anderen Vertrag in Rückstand ist.
c) Höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Unruhen, Streik, Aussperrung, Mangel an Arbeitskräften, Energie, Roh- oder Hilfsstoffen, Verkehrsstörungen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Transportmitteln, Lieferfristüberschreitungen von Vorlieferanten oder sonstige unverschuldete Umstände, die einer rechtzeitigen oder sachgemäßen Herstellung oder Lieferung entgegenstehen, berechtigen uns, die Lieferfristen um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit zu verlängern oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
d) Kommen wir mit unserer Lieferverpflichtung in Verzug, so kann uns der Besteller eine Nachfrist von wenigstens drei Wochen setzen, und, wenn wir auch innerhalb der Nachfrist nicht liefern, vom Vertrag zurücktreten. Beschränkt sich der Verzug auf eine Teilleistung, so kann der Besteller vom ganzen Vertrag nur dann zurücktreten, wenn er an der Teilerfüllung kein Interesse hat. Weitergehende Ansprüche wegen Verzugs oder Nichterfüllung, insbesondere Schadensersatzansprüche, sind ausgeschlossen, soweit der Verzug oder die Nichterfüllung nicht vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt worden sind. Im Falle grober Fahrlässigkeit ist unsere Schadensersatzpflicht auf den Ersatz des zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schadens beschränkt.
7. Gefahrenübergang und Versand
a) Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Ware auf den Besteller über. Der Transport der Ware erfolgt auf Gefahr des Bestellers
b) Nimmt der Besteller die bereitgestellte oder zugelieferte Ware nicht ab, sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Bestellers nach eigenem Ermessen kostenpflichtig zu lagern und ab Werk geliefert zu berechnen
c) Wenn mit dem Besteller die Versendung der Ware vereinbart wurde, ist die Wahl des Versandweges und der Beförderungsart uns überlassen; wir haben die Auswahl mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu treffen, wobei wir ausschließlich für ungenügende Sorgfalt und nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haften.
8. Zurückbehaltungsrecht
Bis zur vollständigen Befriedigung aller unserer Ansprüche gegen den Besteller, gleichviel aus welchem Rechtsgrunde, steht uns ein Zurückbehaltungsrecht an allen Gegenständen zu, die dem Besteller zu liefern sind oder ihm gehören und sich in unserem Besitz befinden.
9. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, unser Eigentum, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Lieferungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Der Besteller ist berechtigt, über die Ware im ordnungsmäßigen Geschäftsgang zu verfügen oder dieselbe zu verarbeiten; sie darf jedoch weder verpfändet noch zur Sicherung übereignet werden. Durch Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erwirbt der Besteller nicht das Eigentum gemäß §950 BGB an der neuen Sache. Die Verarbeitung wird durch den Besteller für uns vorgenommen. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Kaufpreises der Vorbehaltsware zum Wert der anderen uns nicht gehörenden verarbeiteten Gegenstände. Wird die Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so werden wir im Verhältnis des Kaufpreises der Vorbehaltsware zu den anderen Gegenständen Miteigentümer. Der Besteller überträgt uns schon im voraus das Eigentum oder das Miteigentum an dem vermischten Gegenstand oder dem neuen Gegenstand und verwahrt diesen mit kaufmännischer Sorgfalt für uns. Werden die gelieferten Waren oder die vom Besteller daraus hergestellten Sachen von diesem weiterveräußert, tritt er seine Forderungen an seine Abnehmer schon jetzt in Höhe des Kaufpreises der Vorbehaltsware an uns ab. Auf unser Verlangen hat uns der Besteller die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. Von einer Pfändung der Vorbehaltsware oder sonstigen Zugriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen. Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Bestellers die Sicherungsrechte insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen über 20 % übersteigt.
10. Gewährleistung
a) Für Mängel der Ware, haften wir nur wie folgt:
Mängel, die innerhalb von 24 Monaten nach Übergabe oder nach Einbau der Ware durch eine fachlich geeignete Werkstatt nachweisbar infolge eines vor diesem Zeitpunkt liegenden Umstandes auftreten, werden wir ausschließlich nach unserer Wahl entweder durch eine von uns oder einem von uns beauftragten Dritten durchgeführte kostenlose Instandsetzung oder aber durch Lieferung eines gleichwertigen Ersatzes beseitigen. Wir tragen die nachzuweisenden, jeweils angefallenen günstigsten Transportkosten der Ware in angemessenem Umfang. Bei Nachrüstsitzen Pkw übernehmen wir zudem die uns nachzuweisenden Kosten für den Aus- und Einbau der Ware in einer von uns autorisierten Werkstatt ebenfalls nur in angemessenem Umfang Der Ersatz anderer oder weitergehender Kosten wird ausdrücklich ausgeschlossen. Werden die Ware oder Teile hiervon ausgetauscht, so fallen sie in unser Eigentum zurück.
b) Bei der Ablieferung bereits erkennbare Mängel werden wir nur berücksichtigen, wenn die Beanstandung innerhalb von 10 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich bei uns eingeht.
c) Gewährleistungsansprüche bestehen nicht, wenn die Ware ohne unsere Einwilligung geändert wurde oder unsere Anleitungen zur Behandlung der Ware nicht befolgt wurden oder wenn Mängel darauf zurückzuführen sind, dass der Besteller fehlerhafte Einzelteile oder Rohstoffe vorgeschrieben oder mangelhafte technische Unterlagen zur Verfügung gestellt hat.
d) Mängelbeseitigungsarbeiten oder Ersatzlieferungen haben innerhalb einer angemessenen Frist zu erfolgen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist kann uns der Besteller eine Nachfrist setzen; lassen wir auch die Nachfrist verstreichen, so kann der Besteller nur die Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, auch solche auf Ersatz von Folgeschäden und von Schäden aus positiver Vertragsverletzung oder einem sonstigen Rechtsgrund, auch soweit der Schaden nicht aus Mängeln im Sinne von lit. a) herrührt, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde von uns vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht. In jedem Fall ist die Haftung auf die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schäden beschränkt.
e) Wir haften ausschließlich nach den vorstehenden Regelungen. Sollte der Händler dem Besteller eine darüber hinausgehende Gewährleistung oder Garantie anbieten, so haften wir hierfür nicht. Dies gilt auch, wenn der Händler gegenüber dem Besteller unrichtige Angaben hinsichtlich der Eigenschaften der Ware macht.
11. Haftung
a) Für Schäden an den vom Besteller übergebenen Gegenständen oder ihre Geeignetheit für die vom Besteller gewünschte Verwendung haften wir nicht, es sei denn, unsere gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen haben den direkten Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt oder haben es vorsätzlich oder grob fahrlässig unterlassen, den Besteller auf die Ungeeignetheit hinzuweisen. Für Folgeschäden kommen wir nicht auf. Dieses gilt auch für Schäden, die beim Einbau durch uns verursacht werden, es sei denn, hier ist Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen nachzuweisen.
b) Hat der Besteller seine Verpflichtungen, uns technische Unterlagen, Einzelteile oder Rohstoffe zur Verfügung zu stellen, nicht rechtzeitig oder unvollständig oder mangelhaft erfüllt, so haftet er uns für den dadurch entstandenen Schaden.
12. Produkthaftung
Für Ansprüche aus Produkthaftung haften wir nicht, sofern die Inanspruchnahme auf einer nicht genehmigten Änderung der Ware oder auf einer Nichtbefolgung unserer Anleitungen zur Behandlung der Ware durch den Händler beruht. Die Haftung ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Händler gegenüber dem Besteller unrichtige Angaben hinsichtlich der Eigenschaften der Ware gemacht hat. In diesen Fällen stellt uns der Händler von allen derartigen Ansprüchen frei.
13. Erfüllungsort und Gerichtsstand
a) Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist Erfüllungsort für alle Lieferungen, Leistungen und Zahlungen (auch durch Scheck) ist der jeweilige RECARO-Standort.
b) Für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und RECARO, gilt das lokale Recht. Die Anwendung der einheitlichen Kaufgesetze sowie des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
c) Soweit gesetzlich zulässig, wird als Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung folgendes vereinbart.
RECARO Automotive GmbH: Stuttgart
RECARO Automotive North America, Inc.: Clinton Township County, Michigan
RECARO Japan Co. Ltd: Kyoto
d) Dies gilt nur, sofern es sich bei dem Besteller um einen Kaufmann, für den die Bestellung zu seinem Handelsgewerbe gehört, oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts und öffentlich rechtliche Sondervermögen handelt. Wir sind berechtigt, auch am Sitz des Besteller zu klagen.
14. Teilunwirksamkeit
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Bitte zögern Sie nicht, uns anzusprechen, falls Sie Fragen zu unseren Produkten oder Leistungen haben. Das RECARO Serviceteam oder Ihr RECARO Partner vor Ort stehen Ihnen gerne zur Verfügung.
RECARO Händlersuche Häufig gestellte Fragen Service Center